4 der Kammer: 5./6. November 2021), weisen ebenfalls darauf hin, dass sie die Weiterführung der Beziehung erst ab diesem Zeitpunkt 2021 als für sie nicht mehr zumutbar erachtete (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2021, Z. 170 ff., Z. 199 f.). Weiter scheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich erst im Laufe des Verfahrens gegenüber ihrer Anwältin öffnen konnte. Zudem ging es im Rahmen ihrer ersten Einvernahme in erster Linie um die Vorfälle vom 6. November 2021.