In der Beschwerde (Rz. 27 f.) wird zu Recht darauf verwiesen, es sei gerichtsnotorisch, dass sich Opfer von häuslicher Gewalt aus verschiedensten Gründen nach erfolgter Straftat (vorübergehend oder dauerhaft) wieder mit dem Täter einliessen (vgl. dazu Aussagen der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021, Z. 203 ff., wonach der Beschuldigte eigentlich eine liebe Person sei und sie nicht einmal der Auslöser für seine Aggressionen sein müsse). Die edierten Akten zu dem in M.________(Ort) geführten Verfahren wegen häuslicher Gewalt bestätigen dies.