5. 5.1 Vorliegend stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber. Objektive Beweismittel liegen nicht vor und es gilt zu prüfen, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, als Anklagefundament ausreichen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen nach Ansicht der Beschwerdekammer insgesamt glaubhaft. Der Umstand, dass sie die Kopfverletzung und das Einsperren erst zu einem späteren Zeitpunkt geschildert hat, begründet kein widersprüchliches Aussageverhalten, sondern kann auch mit der spezifischen Opfer- Täter-Beziehung erklärt werden.