Ebenso bestritt er, die Beschwerdeführerin am 5./6. November 2021 bedroht zu haben (Z. 292 ff.). Betreffend die Kopfverletzung vom 20. Mai 2020 gab er zusammengefasst an, diese sei nicht von ihm, sondern habe sich die Beschwerdeführerin selbst zugefügt, indem sie sich den Hinterkopf an die Wand geschlagen habe (Z. 304 bis Z. 324). Der Beschuldigte bestritt weiter, die Beschwerdeführerin in der Wohnung in M.________(Ort) eingesperrt zu haben. Dies sei gar nicht möglich gewesen, weil man die Türen von Innen habe öffnen und sie jederzeit habe rausgehen können (Z. 332 ff.).