(Z. 56 bis Z. 165) sowie auf Vorhalt auch den Vorfall vom Mai 2020 (Z. 307 ff.). Weiter gab die Beschwerdeführerin zu, dass sie als Reaktion auf die Schläge begonnen habe, den Beschuldigten zu beschimpfen (Z. 279 ff.). Sie habe ihn auch «gemüpft» (Z. 283 f.). Auf Frage, ob sie noch anderes gemacht habe, gab sie an, ihn gekratzt und in die Hand gebissen zu haben (Z. 286 ff.). Ergänzend machte sie zudem geltend, der Beschuldigte habe sie zu Hause in M.________(Ort) auch mehrmals eingesperrt (Z. 415 ff.). 3.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am 30. Dezember 2021 einvernommen.