Als sie drei Jahre in M.________(Ort) gelebt hätten, sei es eigentlich wöchentlich zu Gewalt gegen sie gekommen (Z. 195 ff.). Weiter machte Rechtsanwältin I.________, welche die Beschwerdeführerin bis zur Übernahme des Mandats durch Rechtsanwältin D.________ vertreten hatte, in ihrer Mandatsanzeige vom 10. Februar 2022 geltend, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin im Mai 2020 derart stark mit dem Smartphone auf den Kopf geschlagen, dass diese zu Boden gestürzt und in Ohnmacht gefallen sei, weswegen in der Eingabe vom 10. Februar 2022 Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung gestellt wurde.