2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2021 sagte die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (Z. 119 f.). Sie habe den Beschuldigten bereits mehrmals wütend erlebt, sogar noch schlimmer, aber sie habe nie solche Angst gehabt wie an diesem Abend (Z. 171 f.). Es sei schon früher zu Fällen häuslicher Gewalt gekommen; einmal in M.________(Ort) sei auch die Polizei gekommen und in N.________(Ort) mehrmals (Z. 190 ff.).