Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO gilt bisheriges Recht.