_, verzichtete innert verlängerter Frist am 13. Februar 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf einen zweiten Schriftenwechsel und teilte mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid entschieden werde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Februar 2024 und hielt an den gestellten Anträgen fest.