Weiter sei ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeiständin, und es sei auf die Einholung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheitsleistung zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete innert verlängerter Frist am 13. Februar 2024 auf eine Stellungnahme.