Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 508 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverlet- zung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. November 2023 (BM 22 1695) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten betreffend die Vorwürfe der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C.________ ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 14. Dezember 2023 Beschwerde ein. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung fort- zusetzen sowie die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen, insbe- sondere die Befragung von E.________, F.________, G.________ sowie H.________. Weiter sei ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeiständin, und es sei auf die Einholung eines Kostenvor- schusses oder einer Sicherheitsleistung zu verzichten, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete innert verlängerter Frist am 13. Fe- bruar 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 verzich- tete der Verfahrensleiter auf einen zweiten Schriftenwechsel und teilte mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid entschieden werde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Februar 2024 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO gilt bisheriges Recht. 3. 3.1 Am 6. November 2021, 01.52 Uhr meldete sich der Beschuldigte bei der Polizei und teilte mit, dass es ein Problem mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, gebe. Auslöser war ein Streit zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerde- führerin. Letztere gab gegenüber der Polizei an, sie habe den Beschuldigten pro- voziert, indem sie das Ladekabel seines Mobiltelefons versteckt habe. Sie sei in der Folge tätlich vom Beschuldigten angegangen worden, habe Angst und wolle in eine geeignete Institution gebracht werden. 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2021 sagte die Be- schwerdeführerin aus, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (Z. 119 f.). Sie habe den Beschuldigten bereits mehrmals wütend erlebt, sogar noch schlimmer, aber sie habe nie solche Angst gehabt wie an diesem Abend (Z. 171 f.). Es sei schon früher zu Fällen häuslicher Gewalt ge- kommen; einmal in M.________(Ort) sei auch die Polizei gekommen und in N.________(Ort) mehrmals (Z. 190 ff.). Seit sie ein Paar seien, sei es zu vielen Vorfällen gekommen, sie könne das nicht in Zahlen sagen. Als sie drei Jahre in M.________(Ort) gelebt hätten, sei es eigentlich wöchentlich zu Gewalt gegen sie gekommen (Z. 195 ff.). Weiter machte Rechtsanwältin I.________, welche die Beschwerdeführerin bis zur Übernahme des Mandats durch Rechtsanwältin D.________ vertreten hatte, in ih- rer Mandatsanzeige vom 10. Februar 2022 geltend, der Beschuldigte habe die Be- schwerdeführerin im Mai 2020 derart stark mit dem Smartphone auf den Kopf ge- schlagen, dass diese zu Boden gestürzt und in Ohnmacht gefallen sei, weswegen in der Eingabe vom 10. Februar 2022 Strafanzeige wegen schwerer Körperverlet- zung gestellt wurde. Im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vom 24. November 2022 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen vom 1. Dezember 2021 (Z. 56 bis Z. 165) sowie auf Vorhalt auch den Vorfall vom Mai 2020 (Z. 307 ff.). Weiter gab die Beschwerdeführerin zu, dass sie als Reaktion auf die Schläge be- gonnen habe, den Beschuldigten zu beschimpfen (Z. 279 ff.). Sie habe ihn auch «gemüpft» (Z. 283 f.). Auf Frage, ob sie noch anderes gemacht habe, gab sie an, ihn gekratzt und in die Hand gebissen zu haben (Z. 286 ff.). Ergänzend machte sie zudem geltend, der Beschuldigte habe sie zu Hause in M.________(Ort) auch mehrmals eingesperrt (Z. 415 ff.). 3.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am 30. Dezember 2021 einvernommen. Er führte ebenfalls aus, dass sie fast täglich Streit gehabt hätten, dies weil die Beschwerde- führerin sehr eifersüchtig sei. Nach der Geburt der Tochter sei es schlimmer ge- worden. Die Gewalt sei immer von ihr aus gekommen. Es sei sicher auch vorge- kommen, dass er der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige gegeben oder sie an den Haaren gezogen habe, aber dies immer als Reaktion auf Tätlichkeiten oder Bisse von ihr (Z. 175 ff.). Am 30. August 2023 bestritt er, die Beschwerdeführerin am 5./6. November 2021 mit der offenen Hand oder der Faust geschlagen zu haben (Z. 181 ff.). Ebenso bestritt er, die Beschwerdeführerin am 5./6. November 2021 bedroht zu haben (Z. 292 ff.). Betreffend die Kopfverletzung vom 20. Mai 2020 gab er zusam- mengefasst an, diese sei nicht von ihm, sondern habe sich die Beschwerdeführerin selbst zugefügt, indem sie sich den Hinterkopf an die Wand geschlagen habe (Z. 304 bis Z. 324). Der Beschuldigte bestritt weiter, die Beschwerdeführerin in der Wohnung in M.________(Ort) eingesperrt zu haben. Dies sei gar nicht möglich ge- wesen, weil man die Türen von Innen habe öffnen und sie jederzeit habe rausge- hen können (Z. 332 ff.). 4. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung 3 mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 5. 5.1 Vorliegend stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber. Objektive Beweismit- tel liegen nicht vor und es gilt zu prüfen, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, als Anklagefundament ausreichen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen nach Ansicht der Beschwerde- kammer insgesamt glaubhaft. Der Umstand, dass sie die Kopfverletzung und das Einsperren erst zu einem späteren Zeitpunkt geschildert hat, begründet kein wider- sprüchliches Aussageverhalten, sondern kann auch mit der spezifischen Opfer- Täter-Beziehung erklärt werden. In der Beschwerde (Rz. 27 f.) wird zu Recht dar- auf verwiesen, es sei gerichtsnotorisch, dass sich Opfer von häuslicher Gewalt aus verschiedensten Gründen nach erfolgter Straftat (vorübergehend oder dauerhaft) wieder mit dem Täter einliessen (vgl. dazu Aussagen der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021, Z. 203 ff., wonach der Beschuldigte eigentlich eine liebe Person sei und sie nicht einmal der Auslöser für seine Aggressionen sein müsse). Die edierten Akten zu dem in M.________(Ort) geführten Verfahren wegen häuslicher Gewalt bestätigen dies. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die Beschwer- deführerin wegen eines Vorfalls vom 17. Januar 2021 angezeigt hatte. Damals soll die Beschwerdeführerin ihn gekratzt und gebissen haben. Andererseits soll er die Beschwerdeführerin geschlagen, beschimpft und bedroht haben. Beide Parteien wurden damals einvernommen. Das Verfahren in M.________(Ort) wurde in der Folge sowohl gegen den Beschuldigten als auch die Beschwerdeführerin einge- stellt, nachdem beide ihre Strafklagen zurückgezogen und angegeben hatten, ei- nen Neuanfang machen zu wollen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Beschuldigten bereits mehrmals wütend erlebt habe, sogar noch schlim- mer, aber sie habe noch nie so Angst gehabt wie an diesem Abend (Anmerkung 4 der Kammer: 5./6. November 2021), weisen ebenfalls darauf hin, dass sie die Wei- terführung der Beziehung erst ab diesem Zeitpunkt 2021 als für sie nicht mehr zu- mutbar erachtete (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2021, Z. 170 ff., Z. 199 f.). Weiter scheint es nachvollziehbar, dass die Beschwer- deführerin sich erst im Laufe des Verfahrens gegenüber ihrer Anwältin öffnen konn- te. Zudem ging es im Rahmen ihrer ersten Einvernahme in erster Linie um die Vor- fälle vom 6. November 2021. Es erscheint plausibel, dass sie erst nach der räumli- chen Trennung und der damit verbundenen Aufarbeitung weitere Vorfälle meldete. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch das Aussperren aus der Wohnung in N.________(Ort) erstmals in der Einvernahme vom 24. November 2022 (Z. 489 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass zwei solche Vorfälle immerhin poli- zeilich dokumentiert sind (vgl. Meldung des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 18. Januar 2022 an den Migrationsdienst des Kantons Bern). Aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nicht alle Vorwürfe sofort erwähnte, kann damit nichts Definitives betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgelei- tet werden. Zudem machte die Beschwerdeführerin auch selbstbelastende oder zu Gunsten des Beschuldigten entlastende Aussagen (Einvernahme vom 24. Novem- ber 2022, Z. 284, 287, 292 ff. sowie Einvernahme vom 1. Dezember 2021, Z. 160 f., Z. 206 f.). 5.2 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen dagegen eher stereotyp, beschränken sich auf vehementes Bestreiten oder übertriebene Schuldzuweisungen (vgl. zum Beispiel Einvernahme vom 30. Dezember 2021, Z. 162 ff., sowie vom 30. August 2023, Z. 184, Z. 227, Z. 295, Z. 314, Z. 515 ff. [die Beschwerdeführerin sei Spezia- listin im Provozieren. Sie hätte den Nobelpreis gewonnen, wenn es um Lügen, Ver- leumden, Beschimpfungen und Sachen umdrehen gehen würde. Es wäre proble- matisch, sie übertreffen zu wollen]). Seine Aussagen erscheinen auch widersprüch- lich. So gab er beispielsweise in der Einvernahme vom 30. Dezember 2021 zunächst an, die Beschwerdeführerin provoziere ihn und suche so einen Grund, die Wohnung zu verlassen, um sich mit anderen Männern zu treffen. Er glaube, seine Frau betrüge ihn und er sei immer eifersüchtiger geworden (Z. 69 ff.). Gegen Ende der Einvernahme sagte er aus, alles habe begonnen, weil die Beschwerdeführerin sehr eifersüchtig sei, weil er einen grossen Freundeskreis habe (vgl. zum Beispiel Einvernahme vom 30. Dezember 2021, Z. 177 ff.). Zudem gab er an, die Be- schwerdeführerin habe auch nach der Trennung immer wieder Streit gesucht und ihn provoziert (Z. 157 ff.). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten E- Mailnachrichten weisen aber auf das Gegenteil hin (vgl. Vorhalte in der Einvernah- me des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 411 f., vgl. auch Z. 501 ff.). 5.3 Auch die bisherigen Ermittlungen weisen auf die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hin. So konnte die Polizei am 6. November 2021 bei ihr eine leicht angeschwollene Wange feststellen (vgl. Vorhalt in der Ein- vernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 187 ff., sowie Meldung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 18. Januar 2022, wonach die Poli- zei Verfärbungen und Schwellungen an der Wange der Beschwerdeführerin fest- stellen konnte). Weiter zeigte die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Einsper- rens getätigte Anfrage bei der Wohnungsverwaltung in M.________(Ort) betreffend den Schliessmechanismus der Wohnungstüre, dass die Angaben des Beschuldig- 5 ten, wonach es gar nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin einzusch- liessen, nicht stimmen können. All diese Umstände haben in die Aussagewürdi- gung auch zum Vorwurf der Körperverletzung einzufliessen und weisen insgesamt eher auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hin. J.________ sagte am 29. August 2023 zudem aus, die Beschwerdeführerin habe sie einmal angerufen und ihr gesagt, sie werde bedroht und J.________ solle die Polizei anru- fen, weil sie kein französisch könne (Z. 66 ff.). Sie (die Beschwerdeführerin) könne nicht nach draussen gehen (Z. 82 ff.), was ebenfalls ein Hinweis für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist. 5.4 Weiter befindet sich in den Akten ein Video einer blutenden Verletzung am Hinter- kopf der Beschwerdeführerin. Als Erstell- und Änderungsdatum ist der 3. März 2023 angegeben, wobei sich dieses Datum mit Blick auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Videos durch die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 auf die Bear- beitung durch die Polizei beziehen muss. Der beigelegte Screenshot zum Video ist zwar ein Hinweis dafür, dass es dieses Video seit spätestens dem 24. Juli 2021 gibt. Es bleibt aber unklar, wann dieses aufgenommen wurde. Das Video lässt auch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Entstehung der Verletzung zu. Im- merhin bleibt aber festzuhalten, dass weder Ort noch Art der Verletzung auf eine Selbstverletzung durch die Beschwerdeführerin hinweisen, wie vom Beschuldigten behauptet (Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 312 ff.). Das Video erscheint zudem echt, weshalb es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass es dem Vorfall vom Mai 2020 zuzuordnen ist. Auch die Staatsanwaltschaft gab im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023 an, dass es ihr gemäss Verletzungsbild eher unwahrscheinlich erscheine, dass die Beschwerde- führerin sich diese Verletzung selbst zugefügt habe (Z. 318 ff.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Vielmehr stellt das Video zumindest einen objektiven Hinweis auf eine sol- che Verletzung der Beschwerdeführerin dar. Insgesamt erscheint gestützt auf die derzeitige Aktenlage ein Freispruch des Be- schuldigten jedenfalls nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung, womit die Ein- stellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgte. 5.5 Zudem gibt es weitere mögliche Ermittlungshandlungen. Auf Ersuchen der Be- schwerdeführerin wurden mehrere Personen als Zeugen einvernommen bzw. vor- geladen. Dabei erschienen einzig J.________ und K.________ zur Einvernahme. E.________ und H.________, zwei Personen aus dem Umfeld der Beschwerdefüh- rerin, sowie F.________, die Cousine des Beschuldigten, erschienen unentschul- digt nicht zu den Zeugeneinvernahmen. G.________, der Onkel des Beschuldigten, reichte kurzfristig ein Arztzeugnis ein, wonach er nicht einvernahmefähig sein soll. F.________ gab zuvor schriftlich an, nichts über die eheliche Beziehung des Be- schuldigten und der Beschwerdeführerin zu wissen. Auch E.________ brachte tele- fonisch vor, nichts zur Sache sagen zu können. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine erneute Vorladung dieser Personen. Aus dem Umstand, dass die Zeugen angaben, nichts sagen zu können, kann je- doch nicht per se geschlossen werden, dass dies tatsächlich so ist. Die Beschwer- deführerin sagte am 24. November 2022 jedenfalls aus, die Cousine und Schwes- 6 ter des Beschuldigten hätten ihre Verletzungen gesehen, die sie mit dem Natel aufgenommen habe (Z. 330 f.). Zudem habe sie diese beiden jeweils angerufen, wenn der Beschuldigte sie eingesperrt und er ihr das Natel nicht weggenommen habe (Z. 453 ff.). Auch der Onkel des Beschuldigten habe gesehen, wie er sie ein- gesperrt habe (Z. 482 f.). Auch wenn J.________ nicht so viele Angaben machen konnte, wie von der Beschwerdeführerin allenfalls behauptet, konnte sie sich im- merhin zu einem Vorfall äussern, der von der Beschwerdeführerin erwähnt worden war. Abgesehen davon liegen zumindest betreffend die Zeugin E.________ Hin- weise vor, wonach sie sich nicht einmischen will (vgl. Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 20. Oktober 2023), womit die Weigerung zur Aussage nicht zwingend mit fehlendem Wissen begründet werden kann. Die Staatsanwaltschaft äusserte selbst den Verdacht, dass die Einvernahmefähigkeit von G.________, Onkel des Beschwerdeführers, vorgetäuscht sei, damit er keine Aussagen machen müsse (Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 376 ff.), und erachtete es als auffällig, dass auch F.________, die Cousine des Beschuldigten, nicht zur Einvernahme erschienen sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2023, Z. 380 ff.). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass es grundsätzlich ein wesentlicher Unterschied darstellt, ob eine formelle Befragung nach Belehrung er- folgt oder die Zeugen sich informell am Telefon äussern können, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die Zeugen wüssten nichts oder würden auch im Rahmen ei- ner formellen Einvernahme zu konkreten Fragen weiterhin keine Aussagen ma- chen. Der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft kann daher insofern nicht gefolgt werden, als eine erneute Vorladung (von vorneherein) sinnlos und wenig prozessö- konomisch sei. 5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2023 aufzuheben. Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindli- cher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese Lehrmeinungen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 473 vom 22. Januar 2020 E. 6.2). Die Leitung für das Vorverfahren kommt der Staatsanwaltschaft zu (Art. 16 Abs. 2 StPO). Mit Blick darauf sowie die Erwägungen im Beschluss beschränkt sich die Beschwerdekam- 7 mer darauf, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren im Sinne der Erwä- gungen fortzuführen. Ob die Staatsanwaltschaft hierfür die beantragten Zeugenein- vernahmen durchführen will oder nicht, liegt in ihrem Ermessen, weshalb diesbe- züglich, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, keine Anweisung erfolgt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinwei- sen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 580). Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwältin D.________ beantragte in ihrer Kostennote vom 9. August 2024 ein Honorar von CHF 2'200.00. Dieses Honorar erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Bedeutung der Streitsache als ange- messen, wobei der geltend gemachte Stundenansatz nicht von entscheidender Re- levanz ist (vgl. zum Ganzen auch Verfügung BK 22 527 vom 14. Juni 2023, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023). Auch die Auslagen von 3 %, ausmachend CHF 66.00, sind nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die Aufwendungen von Rechtsanwältin D.________ für das Be- schwerdeverfahren mit CHF 2'443.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Ver- fahrenskosten zu tragen sowie Anspruch auf eine Entschädigung hat, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr am Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege bzw. Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin, weshalb dieses als gegenstandslos abgeschrieben wird. 6.4 Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die be- schuldigte Person. Der Beschuldigte hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Weder gibt es Hinweise noch wird geltend gemacht, dass es in diesem Zusammenhang mit Ausnahme einer Kontaktaufnahme mit dem Klienten und dem Verfassen des 8 kurzen Verzichts auf eine Stellungnahme zu Aufwendungen gekommen ist, wes- halb eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) als ange- messen erscheint (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. November 2023 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'443.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwal B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10