7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit vier Verfügungen bedient, womit seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten.