_ gemietet hatte (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten Mietvertrag vom 30. Mai 2015 und das Kündigungsformular vom 28. Juni 2022). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegt, inwiefern sich andere an der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2023 beteiligte Personen einer Straftat schuldig gemacht haben sollen. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.