49 Abs. 1 ZPO zu stellen. Sodann ist festzuhalten, dass auch wenn die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, das Protokoll während der Schlichtungsverhandlung umgeschrieben und D.________ als Klägerin ergänzt zu haben, obschon ihr nie ein Schlichtungsgesuch gezeigt worden sei, kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Dies umso mehr, als ein Schlichtungsgesuch gemäss Art. 202 Abs. 1 StPO auch mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden kann und die Beschwerdeführerin die Wohnung von C.________ und D.________ gemietet hatte (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art.