5 evtl. Drohung weitergeführt werden müsste. Vielmehr beschränkt sie sich darauf zu wiederholen, dass sie kein unflätiges Verhalten an den Tag gelegt habe, sie ständig unterbrochen worden sei und sie keine Antworten auf ihre Fragen erhalten habe. Was sie gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt mithin nicht. Wenn sie dem Beschuldigten vorwirft, parteiisch gewesen zu sein, hätte es ihr im Übrigen offen gestanden, unverzüglich ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO zu stellen.