Soweit sie in der Beschwerde vorbringt, sie habe «Beschwerde und Strafanzeige» erstattet, weil der Beschuldigte während der Schlichtungsverhandlung das Protokoll umgeschrieben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Schreiben vom 18. Oktober 2023 entnommen werden kann, dass sie sich primär daran störte, dass der Beschuldigte ihr eine Ordnungsbusse wegen Ungehorsams angedroht hatte, weswegen sie eine Strafanzeige wegen Nötigung einreichte. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung insoweit zutreffend dar, weshalb vorliegend das Androhen einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;