Weil keine Einigung möglich war, blieb dem Beschuldigten als Vorsitzenden gesetzlich gar nichts anderes übrig. Dass er zuvor die Beklagte auf die entsprechenden Rechtsfolgen aufmerksam machte, entspricht zudem seiner Aufklärungspflicht als Vorsitzender zu Gunsten einer nicht anwaltlich vertretenen Partei. Auch hier ist keinerlei strafrechtlich relevantes Vorgehen ersichtlich. Die Tatbestände der Nötigung, ev. der Drohung sind in keinem Fall erfüllt.