128 ZPO und erfüllt damit keinen Straftatbestand bzw. würde jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Die Erteilung der Klagebewilligung ist schliesslich die gesetzliche Folge, falls es zu keiner Einigung unter den Parteien kommt (Art. 209 ZPO). Aus den eingeholten Beweismitteln geht klar und eindeutig hervor, dass die Beklagte (B.________) auf den Vergleichsvorschlag nicht eingegangen ist. Weil keine Einigung möglich war, blieb dem Beschuldigten als Vorsitzenden gesetzlich gar nichts anderes übrig.