Die Aufrechterhaltung dieser sog. Verfahrensdisziplin obliegt dem Vorsitzenden. Anstandsverletzungen, wie sie durch die Anzeigerin während der Verhandlung offenbar wiederholt getätigt wurden («unflätige Antworten», «wird laut und unverschämt und beleidigend gegenüber dem Vorsitzenden», «fällt dem Vorsitzenden ins Wort» bzw. «unterbricht den Vorsitzenden regelmässig») fallen ohne weiteres darunter. Die vorliegende (blosse) Androhung einer Ordnungsbusse fällt damit unter Art. 128 ZPO und erfüllt damit keinen Straftatbestand bzw. würde jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund darstellen.