ihnen kommt regelmässig ein entsprechend erhöhter Beweiswert zu. Es ist damit ohne weiteres von der inhaltlichen Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls vom 18.07.2023 auszugehen, zumal auch die Anzeigerin nichts Anderes geltend macht. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) kann, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. Die Aufrechterhaltung dieser sog. Verfahrensdisziplin obliegt dem Vorsitzenden.