Die Klagebewilligung wurde in der Folge den Klägern erteilt. Der Beschuldigte verweist darauf, dass er trotz weiteren Unterbrechungen durch Frau B.________ auf das Aussprechen einer Ordnungsbusse verzichtet habe. Es würden keine Fehler in der Verhandlungsführung – und somit auch nicht die geltend gemachte Drohung, ev. Nötigung – vorliegen. Die Verhandlungsprotokolle einer Schlichtungsbehörde stellen öffentliche Urkunden i.S. von Art. 110 Abs. 5 StGB dar; ihnen kommt regelmässig ein entsprechend erhöhter Beweiswert zu.