382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, so dass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – darauf einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt.