Überdies teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 5. März 2024 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2023 (recte: 13. Februar 2024; Postaufgabe am 28. Februar 2024; eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 1. März 2024; bei der Beschwerdekammer eingegangen am 4. März 2024) Kenntnis. Am 18. März 2024 wurde sodann von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 18. März 2024) Kenntnis genommen und gegeben.