Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 15. Januar 2024 von genannter Eingabe Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Überdies teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.