Zudem beantragte sie sinngemäss, es sei ihr unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung zu gewähren. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 14. Dezember 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.