Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 503 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. November 2023 (EO 23 14552) Erwägungen: 1. Mit Verfügung EO 23 14552 vom 28. November 2023 stellte die Regionale Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Straf- verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung, evtl. Drohung ein. Dagegen erhob die Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) mit persönlicher Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Zudem beantragte sie sinngemäss, es sei ihr unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung zu gewähren. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 14. Dezember 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Folge nahm und gab die Verfahrens- leitung am 15. Januar 2024 von genannter Eingabe Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Überdies teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfü- gung vom 5. März 2024 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2023 (recte: 13. Februar 2024; Postaufgabe am 28. Februar 2024; eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 1. März 2024; bei der Beschwer- dekammer eingegangen am 4. März 2024) Kenntnis. Am 18. März 2024 wurde so- dann von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2024 (Eingang Be- schwerdekammer: 18. März 2024) Kenntnis genommen und gegeben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, so dass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – dar- auf einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft EO 23 14552 vom 28. November 2023 und damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht 2 eingestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zu Mängeln an ihrer früheren Wohnung und den Umständen der diesbezüglichen Kün- digung macht, ist sie nicht zu hören. Gleiches gilt, wenn sie in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2023 (recte: 13. Februar 2024) – welche im Übrigen auch aus Laiensicht nicht mehr ohne Weiteres als «umgehend» eingereicht im Sinne der Verfügung vom 15. Januar 2023 betrachtet werden kann – entsprechende Schilderungen macht. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den amtlichen Akten im We- sentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (Postaufgabe) Aufsichtsbeschwerde bzw. Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung erstattet hat, da er ihr als Vorsitzender anlässlich des Schlichtungs- termins vom 18. Juli 2023 vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) damit gedroht habe, eine Strafe wegen Unge- horsams auszusprechen, dies nur, weil sie von ihrem ehemaligen Vermieter endlich eine Antwort habe erhalten wollen. Zudem stellte die Beschwerdeführerin gegen alle Beteiligten und Mitwirkenden Strafantrag und das Nachsenden von Beweismitteln in Aussicht. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte der verfahrensleitende Staats- anwalt der Schlichtungsbehörde mit, dass im Zusammenhang mit dem Schlichtungs- verfahren EO 23 472 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, evtl. Drohung eröffnet worden sei, stellte ihr die Strafanzeige zu und holte eine Kopie des fraglichen Verfahrensprotokolls ein. Der Beschuldigte wurde zudem um Abgabe eines schriftlichen Berichts zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 145 StPO gebeten. Am 7. November 2023 gingen die entsprechenden Unterla- gen bei der Staatsanwaltschaft ein. Tags darauf gab der verfahrensleitende Staats- anwalt bekannt, dass er die Untersuchung als vollständig erachte, und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Zudem gab er den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In der Folge nahm die Be- schwerdeführerin am 23. November 2023 zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung, reichte Beweismittel ein und ersuchte um Akteneinsicht sowie unentgeltli- che Rechtspflege. In der Folge erging am 28. November 2023 die angefochtene Ver- fügung. Im gleichen Zug wurden die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten Anträge behandelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- 3 klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwalt- schaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duri- ore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.2 4.2.1 Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Ein- zelnen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). 4.3 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft bringt zur Begründung der Verfahrenseinstellung Folgendes vor: Im vorliegenden Fall kann dem Protokoll der Verhandlung im Schlichtungsverfahren vom 18.07.2023 (E0 23 472) sowie der schriftlichen Stellungnahme von A.________, Vorsitzender der Schlichtungs- behörde, entnommen werden, dass B.________ unflätige Antworten gegeben habe, dem Vorsitzenden ins Wort gefallen und laut geworden sei, worauf dieser ihr eine Ordnungsbusse angedroht hat. Auch nach einem Verhandlungsunterbruch habe B.________ den Vorsitzenden regelmässig unterbrochen, 4 sei laut, unverschämt und beleidigend gegenüber ihm geworden. Weil die Beklagte (B.________) auf ein Vergleichsangebot nicht eingegangen sei, und ihre vorherigen Fragen und Vorwürfe wiederholt habe, habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass offenbar keine Einigung möglich sei, weshalb den Klägern die Klagebewilligung zu erteilen sei. Die Beklagte habe gemeint, dies sei als Drohung des Vorsitzenden zu verstehen. Die Klagebewilligung wurde in der Folge den Klägern erteilt. Der Beschul- digte verweist darauf, dass er trotz weiteren Unterbrechungen durch Frau B.________ auf das Aus- sprechen einer Ordnungsbusse verzichtet habe. Es würden keine Fehler in der Verhandlungsführung – und somit auch nicht die geltend gemachte Drohung, ev. Nötigung – vorliegen. Die Verhandlungsprotokolle einer Schlichtungsbehörde stellen öffentliche Urkunden i.S. von Art. 110 Abs. 5 StGB dar; ihnen kommt regelmässig ein entsprechend erhöhter Beweiswert zu. Es ist damit ohne weiteres von der inhaltlichen Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls vom 18.07.2023 auszuge- hen, zumal auch die Anzeigerin nichts Anderes geltend macht. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) kann, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Fran- ken bestraft werden. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. Die Aufrechterhaltung dieser sog. Verfahrensdisziplin obliegt dem Vorsitzenden. Anstandsverletzungen, wie sie durch die Anzeigerin während der Verhandlung offenbar wiederholt getätigt wurden («unflätige Antworten», «wird laut und unverschämt und beleidigend gegenüber dem Vorsitzenden», «fällt dem Vorsitzenden ins Wort» bzw. «unterbricht den Vorsitzenden regelmässig») fallen ohne weiteres darun- ter. Die vorliegende (blosse) Androhung einer Ordnungsbusse fällt damit unter Art. 128 ZPO und erfüllt damit keinen Straftatbestand bzw. würde jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Die Erteilung der Klagebewilligung ist schliesslich die gesetzliche Folge, falls es zu keiner Einigung unter den Parteien kommt (Art. 209 ZPO). Aus den eingeholten Beweismitteln geht klar und eindeutig hervor, dass die Beklagte (B.________) auf den Vergleichsvorschlag nicht eingegangen ist. Weil keine Einigung möglich war, blieb dem Beschuldigten als Vorsitzenden gesetzlich gar nichts anderes übrig. Dass er zuvor die Beklagte auf die entsprechenden Rechtsfolgen aufmerksam machte, entspricht zu- dem seiner Aufklärungspflicht als Vorsitzender zu Gunsten einer nicht anwaltlich vertretenen Partei. Auch hier ist keinerlei strafrechtlich relevantes Vorgehen ersichtlich. Die Tatbestände der Nötigung, ev. der Drohung sind in keinem Fall erfüllt. Inwiefern sich, nebst dem Vorsitzenden, auch «alle [anderen] Beteiligten und Mitwirkenden» deswegen schuldig gemacht haben sollten, geht weder aus der Anzeige hervor, noch wäre sonst irgendwie erkennbar. 5.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfü- gung nicht wirklich auseinander. Soweit sie in der Beschwerde vorbringt, sie habe «Beschwerde und Strafanzeige» erstattet, weil der Beschuldigte während der Schlichtungsverhandlung das Protokoll umgeschrieben habe, ist ihr entgegenzuhal- ten, dass dem Schreiben vom 18. Oktober 2023 entnommen werden kann, dass sie sich primär daran störte, dass der Beschuldigte ihr eine Ordnungsbusse wegen Un- gehorsams angedroht hatte, weswegen sie eine Strafanzeige wegen Nötigung ein- reichte. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung insoweit zutreffend dar, weshalb vorliegend das Androhen einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) von vornherein keinen Straf- tatbestand erfüllt bzw. mit Blick auf Art. 14 StGB gerechtfertigt ist. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der Erteilung der Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Begründung falsch sein soll und aus welchen Gründen das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, 5 evtl. Drohung weitergeführt werden müsste. Vielmehr beschränkt sie sich darauf zu wiederholen, dass sie kein unflätiges Verhalten an den Tag gelegt habe, sie ständig unterbrochen worden sei und sie keine Antworten auf ihre Fragen erhalten habe. Was sie gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete angefochtene Ver- fügung vorträgt, verfängt mithin nicht. Wenn sie dem Beschuldigten vorwirft, partei- isch gewesen zu sein, hätte es ihr im Übrigen offen gestanden, unverzüglich ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO zu stellen. Sodann ist festzuhalten, dass auch wenn die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, das Protokoll während der Schlichtungsverhandlung umgeschrieben und D.________ als Klägerin ergänzt zu haben, obschon ihr nie ein Schlichtungsgesuch gezeigt worden sei, kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Dies umso mehr, als ein Schlichtungsgesuch gemäss Art. 202 Abs. 1 StPO auch mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Proto- koll gegeben werden kann und die Beschwerdeführerin die Wohnung von C.________ und D.________ gemietet hatte (vgl. dazu den von der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten Mietvertrag vom 30. Mai 2015 und das Kündigungsformular vom 28. Juni 2022). Schliesslich ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegt, inwiefern sich andere an der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2023 beteiligte Personen einer Straftat schuldig gemacht haben sollen. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat sich im Be- schwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekam- mer lediglich mit vier Verfügungen bedient, womit seine Aufwendungen als geringfü- gig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7