8. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Ersatzmassnahmen, welche eine Entlassung rechtfertigen würden, bestehen nicht. Indes ist der Beschwerdeführer umgehend in den vorzeitigen Strafvollzug zu versetzen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.