Indes ist Folgendes zu berücksichtigen: Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 24. August 2022 der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Dies unter Vorbehalt, dass Kollusionshandlungen zwischen ihm und seiner Partnerin mit geeigneten Mitteln unterbunden werden können (amtliche Akten pag. 6603 f.). Im Rahmen der Vorbereitung des vorzeitigen Strafantritts traten insoweit Schwierigkeiten auf (vgl. amtliche Akten pag. 6606 f., 6611, 6613 – 6617). Kollusionsgefahr besteht mittlerweile nicht mehr. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nun umgehend in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden kann.