Dem Beschwerdeführer verbliebe zwischenzeitlich genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Dasselbe gälte im Übrigen für die vorliegend nicht explizit beantragte Meldepflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Dass sich eine Haftentlassung gegen Kaution rechtfertigen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht, fällt eine solche bei mittellosen Beschuldigten – wie dem Beschwerdeführer – doch grundsätzlich ausser Betracht (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 237 StPO). Indes ist Folgendes zu berücksichtigen: