Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht. 7.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, bestehen nicht und werden denn auch zu Recht nicht vorgebracht. 7.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Letztere können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen.