Er hat zwar Berufung angemeldet, bringt jedoch weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sei, noch argumentiert er, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil vom 22. Dezember 2022 stellt daher gemäss zuvor dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Februar 2021 in strafprozessualer Haft. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht.