setzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Er hat zwar Berufung angemeldet, bringt jedoch weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sei, noch argumentiert er, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre.