Indes vermag die Sanktion – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht und von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt worden ist – für sich alleine eine die Sicherheitshaft rechtfertigende Fluchtgefahr nicht zu begründen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen – abgesehen von der Schwere der Sanktion – diverse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im Fall einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen der ihm erstinstanzlich auferlegten Strafe entziehen könnte.