Sie stellt einen hohen Fluchtanreiz dar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer davon zwischenzeitlich bereits zwei Jahre verbüsst hat und eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist (Art. 86 StGB). Indes vermag die Sanktion – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht und von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt worden ist – für sich alleine eine die Sicherheitshaft rechtfertigende Fluchtgefahr nicht zu begründen.