5 oberinstanzlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein klar milderes Strafmass erwarten dürfte, wird von ihm in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist gestützt auf die Akten auch nicht offensichtlich (dazu nachfolgend auch E. 7.2). Auf die vom Regionalgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit abgestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 157 vom 27. April 2020 E. 4.5). Sie stellt einen hohen Fluchtanreiz dar.