die Ausgangslage nicht verändert haben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich unter Beizug der Haftverlängerungsanträge klar, weshalb das Regionalgericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Dem Beschwerdeführer war – wie denn auch seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung des Haftbeschlusses möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann nicht ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche mehrjährige Sanktion. Das Regionalgericht verurteilte ihn erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten. Dass resp. weshalb er