51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verweis des Regionalgerichts auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die diversen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist, zumal sich bezüglich der Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Fluchtgefahr die Umstände resp. die Ausgangslage nicht verändert haben.