]) und die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht zwar die Frage der Fluchtgefahr wegen der bejahten Kollusionsgefahr offengelassen, indes darauf hingewiesen habe, dass nicht zuletzt aufgrund der zu verzeichnenden Steigerung der Belastungen Hinweise auf Fluchtgefahr bestünden. Das Regionalgericht habe die Sicherheitshaft zu Recht zwecks Sicherung des Strafvollzugs bejaht. Die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion reiche zwar für sich alleine nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen.