Abgesehen von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe lägen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, welche für die Annahme einer Fluchtgefahr sprächen. Er sei Schweizer, habe seine gesamte Familie hier, spreche perfekt Schweizerdeutsch und sei in der Schweiz voll integriert. Er kenne nur eine einzige Heimat und diese sei die Schweiz. Seine tiefe Verwurzelung in und Verbundenheit mit der Schweiz seien aktenkundig. Zu einem anderen Staat bestehe kein Bezug. Ausserhalb der Schweiz müsste er somit ohne jede Bindung leben. Auch müsse er als Schweizer immer damit rechnen, im Ausland an die Schweiz ausgeliefert zu werden.