3 haftanordnung überhaupt zu genügen vermöge. Jedenfalls sei eine vollumfängliche Verweisung auf frühere Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts bei einer neuen Anordnung von Sicherheitshaft nicht statthaft und vermöge die zu erwartende resp. ausgesprochene Freiheitsstrafe für sich allein keine Fluchtgefahr zu begründen. Abgesehen von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe lägen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, welche für die Annahme einer Fluchtgefahr sprächen.