1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Fluchtgefahr. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.