1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO).