Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 22. Dezember 2022 angemeldet (amtliche Akten pag. 6925). Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist.