Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 4 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 22. Dezember 2022 (PEN 22 338) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 22. Dezember 2022 wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbs- mässig begangen, und qualifizierter Geldwäscherei u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten (unter Anrechnung von 685 Tagen Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft). Mit Beschluss vom selben Tag verfügte es zudem, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt. Am 3. Januar 2023 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), pri- vat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde gegen den Haftbelassungsentscheid ein und beantragte, even- tualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, die umgehende Haftent- lassung. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ver- anlassten Schriftenwechsel verzichtete das Regionalgericht am 5. Januar 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer am selben Tag ver- fassten delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechts- mittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 22. Dezember 2022 angemeldet (amtliche Akten pag. 6925). Die schriftliche Ur- teilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haft- beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Si- cherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr [Bst. b]) oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Ver- gehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr [Bst. c]). 3.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheits- haft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1, auch zum Fol- genden; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspek- te nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haft- gründe verdeutlichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). 4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch unzählige Geld- und Drogentransporte ab Sommer 2020) und Geldwäscherei klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwar- ten wäre, liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Fe- bruar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Fluchtgefahr. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um sofortige Haftentlassung und rügt, dass das Regionalgericht zur Begründung der Fluchtgefahr einzig explizit die ausgesproche- ne mehrjährige Freiheitsstrafe erwähnt und weitergehend lediglich auf die früheren Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen habe. Es frage sich, ob eine derart dünne Begründung den Begründungsanforderungen einer Sicherheits- 3 haftanordnung überhaupt zu genügen vermöge. Jedenfalls sei eine vollumfängliche Verweisung auf frühere Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts bei einer neuen Anordnung von Sicherheitshaft nicht statthaft und vermöge die zu erwarten- de resp. ausgesprochene Freiheitsstrafe für sich allein keine Fluchtgefahr zu be- gründen. Abgesehen von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe lägen keine ernst- haften Anhaltspunkte vor, welche für die Annahme einer Fluchtgefahr sprächen. Er sei Schweizer, habe seine gesamte Familie hier, spreche perfekt Schweizer- deutsch und sei in der Schweiz voll integriert. Er kenne nur eine einzige Heimat und diese sei die Schweiz. Seine tiefe Verwurzelung in und Verbundenheit mit der Schweiz seien aktenkundig. Zu einem anderen Staat bestehe kein Bezug. Ausser- halb der Schweiz müsste er somit ohne jede Bindung leben. Auch müsse er als Schweizer immer damit rechnen, im Ausland an die Schweiz ausgeliefert zu wer- den. 5.2 Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Fluchtgefahr auf ihre bisheri- gen Haftanträge (insbesondere denjenigen vom 7. Februar 2021 [amtliche Akten pag. 165 ff.]) und die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht zwar die Frage der Fluchtgefahr wegen der bejahten Kollusionsgefahr offengelassen, indes darauf hingewiesen habe, dass nicht zuletzt aufgrund der zu verzeichnenden Stei- gerung der Belastungen Hinweise auf Fluchtgefahr bestünden. Das Regionalge- richt habe die Sicherheitshaft zu Recht zwecks Sicherung des Strafvollzugs bejaht. Die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion reiche zwar für sich alleine nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen. Die Fluchtwahrscheinlichkeit ergebe sich vorlie- gend jedoch drüber hinaus aus weiteren Umständen, so die persönlichen Lebens- umstände des Beschwerdeführers und seine engen Verbindungen in den Kosovo, wo er geboren sei und nach wie vor Verwandte lebten. Diese resp. den Kosovo be- suche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jährlich. Ausserdem spre- che er albanisch. Im Kosovo habe er überdies im Jahr 2019 die Mitbeschuldigte D.________ kirchlich geheiratet und vor der Anhaltung hätten beide vorgehabt, in den Kosovo zu reisen. Demgegenüber erschienen die familiären und sozialen Bin- dungen in der Schweiz nicht derart stark, dass sie eine Fluchtgefahr von vorherein ausschliessen würden. Der Beschwerdeführer lebe zwar in einer Beziehung, habe aber hier noch keine eigene Familie gegründet. Sonstige Fürsorgepflichten in der Schweiz bestünden soweit ersichtlich nicht. Ausserdem sei die finanzielle Situation desolat und die berufliche Situation könne nicht als gefestigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer müsse beruflich neu Fuss fassen und könne nach einer Haftentlassung nicht auf bestehende berufliche Bindungen zurückgreifen. Ange- sichts seiner Verbindungen in den Kosovo und seiner Sprachkenntnisse dürfte es für ihn ein Leichtes sein, sich im Kosovo neu zu orientieren. Dort soll er gemäss Aussagen seiner Partnerin (D.________) und E.________ auch Personen ausser- halb seiner Verwandtschaft kennen, welche gar zur Hochzeit eingeladen worden seien. Laut Aussagen von D.________ besässen ihr Vater und Schwiegervater überdies je ein Ferienhaus, wo sie und der Beschwerdeführer sich während ihrer Ferien im Kosovo jeweils aufhalten würden. 4 6. 6.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_126/2012; 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zuneh- mender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten pro- zessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; fer- ner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verweis des Regionalgerichts auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die diversen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist, zumal sich bezüglich der Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft zur Fluchtgefahr die Umstände resp. die Ausgangslage nicht verändert haben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich unter Beizug der Haftverlängerungsanträge klar, weshalb das Regionalgericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Dem Beschwerdeführer war – wie denn auch seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung des Haftbeschlusses mög- lich. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann nicht ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine emp- findliche mehrjährige Sanktion. Das Regionalgericht verurteilte ihn erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten. Dass resp. weshalb er 5 oberinstanzlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein klar milderes Strafmass er- warten dürfte, wird von ihm in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist ge- stützt auf die Akten auch nicht offensichtlich (dazu nachfolgend auch E. 7.2). Auf die vom Regionalgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe kann im vorliegenden Be- schwerdeverfahren somit abgestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 157 vom 27. April 2020 E. 4.5). Sie stellt einen hohen Flucht- anreiz dar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer davon zwischenzeitlich bereits zwei Jahre verbüsst hat und eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist (Art. 86 StGB). Indes vermag die Sanktion – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht und von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt worden ist – für sich alleine eine die Sicherheitshaft recht- fertigende Fluchtgefahr nicht zu begründen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen – abgesehen von der Schwere der Sanktion – diverse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im Fall einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen der ihm erstinstanzlich auferlegten Strafe entziehen könnte. Anders als er geltend zu machen versucht, trifft es nicht zu, dass er keinen Bezug zu einem anderen Land hat, hat er doch (gemäss seiner Partnerin: sehr viele [Einvernahmeprotokoll vom 29. April 2021 Z. 65, amtliche Akten pag. 1174]) Verwandte und Bekannte im Kosovo, reist jähr- lich hin und hat dort gar kirchlich geheiratet. Die Hochzeitsgesellschaft scheint sich nicht nur auf die Verwandtschaft beschränkt zu haben. Auch Bekannte wurden ein- geladen (dazu Einvernahme von E.________ vom 27. August 2021 Z. 308- 325 [amtliche Akten pag. 2855]). Überdies sollen der Vater des Beschwerdeführers und der Vater von D.________ je ein Haus im Kosovo besitzen (Protokoll der Einver- nahme von D.________ vom 29. April 2021 Z. 75 f. [amtliche Akten pag. 1174]). Dem mittlerweile 34-jährigen Beschwerdeführer, der der albanischen Sprache mächtig ist, würde es somit nicht schwerfallen, im Kosovo Fuss zu fassen. Auf- grund seiner persönlichen Kontakte dürfte ihm Unterstützung sicher sein. Fluchterhöhend fällt weiter die finanzielle und berufliche Situation des Beschwerde- führers ins Gewicht. Gemäss seinen Angaben belaufen sich die Schulden auf einen Betrag zwischen CHF 140'000.00 und CHF 170'000.00 (amtliche Akten pag. 1623). Beruflich konnte er in der Schweiz nicht erfolgreich Fuss fassen. Gemäss seinen Ausführungen hat er eine Kochlehre absolviert und danach in diversen Restaurants als Koch gearbeitet. Ob dies zutrifft resp. ob er die Kochlehre tatsächlich abge- schlossen hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Dies braucht indes auch nicht weiter abgeklärt zu werden, hat er doch schon länger nicht mehr als Koch ge- arbeitet, sondern im Jahr 2017 angeblich in den Autohandel und später in den Edelmetallhandel gewechselt resp. versucht, insoweit eine Selbständigkeit aufzu- bauen, was ihm jedoch nicht gelungen ist (amtliche Akten pag. 194; ferner pag. 1623). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Februar 2021 gab er an, derzeit arbeitslos zu sein (amtliche Akten pag. 1623). Fluchtmindernd ist indes sein soziales Netz in der Schweiz zu werten. Seine Eltern und Geschwister – und damit ein gewichtiger Teil seiner Familie – leben in der Schweiz. Gleiches gilt bezüglich seiner Partnerin. Die Beziehung zu ihnen darf als intakt bezeichnet werden. Indes ist zu berücksichtigen, seine Partnerin mit ihm zu- 6 sammen straffällig geworden ist. Sie wurde vom Regionalgericht zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug. So- weit seine Eltern und Geschwister betreffend kann er im Fall einer Haftentlassung auf ein stabiles soziales Netz zurückgreifen, das ihn stützen könnte. Indes ist zu bedenken, dass ihn dieses in der Vergangenheit nicht von seinen Straftaten hat abhalten können. Eigene (schulpflichtige) Kinder, die im Einzelfall als Indiz für einen Verbleib in der Schweiz berücksichtigt werden, hat der Beschwerdeführer nicht. Auch ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält – nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer (andere) Fürsorgepflichten hätte. Dass sein Vater eine Invalidenrente bezieht, be- gründet keine Fürsorgepflicht. Abgesehen davon bestehen keine Hinweise dafür, dass seine Eltern nicht auch auf Unterstützung seiner Geschwister zählen könnten. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen mithin zahlreiche, für eine Fluchtgefahr spre- chende Gesichtspunkte vor (enger Bezug zum/Beziehungsnetz im Kosovo und Möglichkeit, dort Fuss zu fassen; Alter; Arbeitslosigkeit; desolate finanzielle Situati- on; keine [schulpflichtigen] Kinder). Diese überwiegen klar diejenigen, welche ge- gen eine Fluchtgefahr sprechen (intakte Beziehung zu den in der Schweiz leben- den Eltern, Geschwister und Partnerin). Insgesamt bestehen ernsthafte Anhalts- punkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung der Sanktion durch Absetzen ins Ausland entziehen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer einzig über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt und perfekt schweizerdeutsch spricht. Er hat auch kosovarische Wurzeln (seine Her- kunftsfamilie stammt aus dem Kosovo, dort wurde er geboren und hat die ersten paar Lebensjahre verbracht) und scheint sich mit dem Kosovo nach wie vor ver- bunden zu fühlen, was letztlich auch seine kirchliche Hochzeit belegt. Das grundsätzliche Interesse, das Strafverfahren an die Rechtsmittelinstanz zu ziehen und dort zu versuchen, eine mildere Verurteilung zu erreichen, vermag die konkrete Fluchtgefahr ebenfalls nicht zu bannen. 6.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- 7 wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1; 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Diesfalls hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Wi- derspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Soweit be- reits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsver- fahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzu- setzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Er hat zwar Berufung angemeldet, bringt jedoch weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sei, noch argumentiert er, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Kor- rektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil vom 22. Dezember 2022 stellt daher gemäss zuvor dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Februar 2021 in strafprozessualer Haft. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht. 7.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, bestehen nicht und wer- den denn auch zu Recht nicht vorgebracht. 7.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Letztere können zwar geeignet sein, einer gewissen (nie- derschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2; 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Zwar kann vorliegend nicht von ei- ner deutlich «ausgeprägten» Fluchtgefahr gesprochen werden, indes ist diese auch nicht als «niederschwellig» zu bezeichnen. Gestützt auf das in E. 6.2 Ausgeführte ist von einer «nicht unerheblichen» Fluchtgefahr auszugehen, was Zweifel auf- kommen lässt, ob Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer im Fall einer Haftent- lassung von einer Flucht abhalten könnten. Letzteres ist – u.a. nach Prüfung der vom Beschwerdeführer beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen (Electronic Mo- nitoring und Beschlagnahme des Reisepasses) – zu verneinen. Betreffend die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Ausweis- und Schriftensperre ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV 203 E. 3.2). Durch ein Electronic 8 Monitoring – in Verbindung mit einer Aufenthaltsbeschränkung/Eingrenzung (das Electronic Monitoring ist lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer Ersatzmassnah- me [vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.6]) – könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe zwischenzeitlich genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Dasselbe gälte im Übrigen für die vorliegend nicht explizit beantragte Meldepflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Dass sich eine Haftentlassung gegen Kaution rechtfertigen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht, fällt eine solche bei mittellosen Beschuldigten – wie dem Beschwerdefüh- rer – doch grundsätzlich ausser Betracht (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 237 StPO). Indes ist Folgendes zu berücksichtigen: Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 24. August 2022 der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Dies unter Vorbehalt, dass Kol- lusionshandlungen zwischen ihm und seiner Partnerin mit geeigneten Mitteln un- terbunden werden können (amtliche Akten pag. 6603 f.). Im Rahmen der Vorberei- tung des vorzeitigen Strafantritts traten insoweit Schwierigkeiten auf (vgl. amtliche Akten pag. 6606 f., 6611, 6613 – 6617). Kollusionsgefahr besteht mittlerweile nicht mehr. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nun umgehend in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden kann. 8. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Ersatzmassnahmen, welche eine Entlassung rechtfertigen würden, bestehen nicht. Indes ist der Beschwerdeführer umgehend in den vorzeiti- gen Strafvollzug zu versetzen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Haftverfahren privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschä- digung seiner Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, z.H. G.________ (per A-Post) Bern, 17. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10