3. Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt zu einem Viertel. 4. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'266.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt zu drei Vierteln.