7.3 Grundsätzlich wäre auch die amtliche Entschädigung des Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren erst durch das urteilende Gericht festzusetzen. Indessen teilte dieser der Beschwerdekammer mit, dass er seine anwaltliche Tätigkeit per 9. Mai 2024 aufgeben werde. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die amtliche Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bereits mit dem vorliegenden Beschluss festzusetzen. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 6. Mai 2024 auf CHF 2'266.40 (Aufwand: CHF 2'045.80; Auslagen: