Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzahlungspflicht zu einem Viertel entfällt und der Beschwerdeführer diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen hat. 7.3 Grundsätzlich wäre auch die amtliche Entschädigung des Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren erst durch das urteilende Gericht festzusetzen.