Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’500.00, aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind diese Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Er hat dem Kanton Bern den Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.__