Vielmehr ist eine Verurteilung genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch, weshalb sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklagerhebung aufdrängt. Zudem erscheint es gerade bei typischen «Vier-Augen- Delikten», bei denen oftmals keine objektiven Beweismittel vorliegen, häufig geboten, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der Beteiligten verschafft. Die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist somit betreffend die Verfahrenseinstellung der sexuellen Nötigung aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen.