6. Insgesamt kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung offensichtlich nicht gegeben ist. Im Zweifelsfall hat ein Sachgericht zu entscheiden. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist ein Freispruch nicht wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Vielmehr ist eine Verurteilung genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch, weshalb sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklagerhebung aufdrängt.